Die Vorsorge-Untersuchung beim Zahnarzt lässt sich in zwei Gruppen einteilen:
1. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr:
Kinder bis 6 Jahre dürfen dreimal im Jahr zur Vorsorge-Untersuchung, ältere nur einmal im Kalenderhalbjahr. Was wird untersucht?
Im Rahmen der Vorsorge wird als erstes wird die Mundhöhle inspiziert, dann das Kariesrisiko und die persönliche Mundhygiene eingeschätzt. Im Bedarfsfall erfolgt eine Mundhygiene Anleitung und die Motivation zur Prophylaxe und abschließend eventuell eine Fluoridierung der Zähne.
Gerade bei jüngeren Kindern: Sind Sie bitte nicht enttäuscht wenn sich dies nicht alles an dem dafür eingeplanten Termin zur Vorsorge realisieren läßt. Es gibt zwar Früherkennungsuntersuchungen ab dem zweiten Lebensjahr, aber oft spielt das Kind nicht mit. Da ist es besser den kleinen Patienten spielerisch an zahnärztliche Untersuchungen heranzuführen, als mit aller Macht, die Vorsorge-Untersuchung durchzuführen; lieber einmal öfter das Kind mit dem Behandlungsstuhl „Aufzug“ fahren und es mit der „Wasserspritzpistole“ einen Becher füllen lassen. Ihr Kind wird es ihnen nach einiger Zeit mit einer „angstfreien“ Beziehung zum Zahnarzt danken. Vorsorge sollte man ein Leben lang betreiben und nicht mit einem Termin „abhaken“. Angst vorm Zahnarzt oder gar eine Phobie wird ihr Kind dann gar nicht erst entwickeln. Die Zeiten haben sich geändert.
2. Erwachsene:
Diese Patientengruppe hat ein Recht auf eine Kontrolluntersuchung pro Kalenderhalbjahr, sowie einmal im Jahr auf die Entfernung von Zahnstein zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Anschließen können sich sogenannte Vitalitätsproben, hierbei wird eine Kontrolle durchgeführt, ob die Zähne normal reagieren, sowie falls es zu diagnostischen Zwecken notwendig sein sollte, zur Vorsorge ein Röntgenbild angefertigt.
Alle hier aufgeführten Leistungen sind von der Praxisgebühr befreit, denken Sie auch daran sich stets einmal im Jahr auch ihr Bonusheft abstempeln zu lassen.
Wichtig:
Die Zahnsteinbehandlung zu Lasten der öffentlich rechtlichen Krankenkassen beinhaltet nur die Entfernung von harten Belägen oberhalb des Zahnfleischsaumes (fachchinesisch: „supragingival“). Dieses alleine ist nicht ausreichend um einer Parodontose (korrekt: Parodontitis) vorzubeugen, hierfür müssen auch alle harten Beläge unterhalb des Zahnfleisches entfernt werden (“subgingival“). Eine abschließende Politur der Zähne, um eine erneute Bildung von Zahnstein zu erschweren, ist ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig das Beseitigen von unschönen Belägen wie diese von Kaffee, Tee oder Nikotin hervorgerufen werden; dies fällt in den Bereich der professionellen Zahnreinigung und ist eine reine Privatleistung.