Aufwendungen für Implantate sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Der nicht erstattete Teil der Aufwendungen für den Zahnersatz verlorener Zähne durch festsitzende Versorgungen mit Kronen oder Brücken auf Implantaten kann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Das klingt erst einmal ziemlich nach Juristen-Deutsch, heißt aber nichts anderes, als dass man die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten im Rahmen der Steuererklärung geltend machen kann.
Dass die gesetzliche Krankenkasse nur Aufwendungen für herausnehmbaren Zahnersatz bezahlt, wie z.B. Prothesen oder bei implantierten Zahnersatz, wenn überhaupt, nur einen kleinen Teil der Kosten übernimmt schließt den Steuerabzug nicht aus.
Für Privat-Versicherte gilt dies ebenfalls.
Freiberufler oder Steuerpflichtige mit Kundenverkehr: z.B. Banker oder Berater können sowohl Implantate, als auch ästhetische Zahnmedizin im Rahmen ihrer Berufsausübung geltend machen.
Fragen Sie daher am besten vor der Behandlungsbeginn ihren Steuerberater wieviel Sie ihr geplanter Zahnersatz nun tatsächlich kostet. Viele Patienten zahlen unnötigerweise den gesamten Eigenanteil und vergessen völlig beim Finanzamt ihre Ansprüche bezüglich ihres Zahnimplantat anzumelden.
Bin zwar kein steuerfachmann, aber so einfach ist das ganz dann nicht?!? Immerhin muss die „aussergewöhnliche Belastung“ schon einen erheblichen Anteil am steuerpflichtigen Einkommen betragen , d.h. Ausgaben und Einnahmen müssen in einer passenden Relation zueinander stehen. Na ja, ist halt so: Ohne steuerberater blickt man einfach nicht mehr durch ;-)
„Freiberufler oder Steuerpflichtige mit Kundenverkehr: z.B. Banker oder Berater können sowohl Implantate, als auch ästhetische Zahnmedizin im Rahmen ihrer Berufsausübung geltend machen.“
(Gesetzes-)Fundstellen oder Links zu rechtssicheren Quellen, worauf ich mich beziehen könnte oder zur weiteren Argumentation, wenn ich es so geltend machen möchte? Problem hierbei ist ja wie bei Bekleidung, dass Zahnersatz auch bis zu einem gewissen Punkt privat „mit“veranlaßt ist und mangels objektiver Kriterien keine Aufteilung möglich ist und deshalb gem. § 12 Abs. 1 EStG Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig sind, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Hallo Frau oder Herr Vonne!
Bedingt durch Ihren Schreibstil nehme ich einmal an, Sie kommen aus dem Metier.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 2 K 5507/04), genauere Angaben gab es in einem der letzten „Steuernews“, Rundschreiben meines Steuerberaters.
Ob und inwieweit jedoch § 33 Abs. 3 EStG greift, sollte ihnen doch besser ein Steuerberater erläutern.
Also für mich klingt das doch recht einleuchtend. Werde mich aber auf jeden Fall da mal genauer erkundigen…
Auf jeden Fall danke für die Infos!